Manche Vermieter hätten gerne, dass ordentliche Mieter ihre Wohnung immer in einem Zustand zu halten, dass man sprichwörtlich „vom Boden essen kann“, selbst dann, wenn sie als Mieter die Wohnung verlassen und ausziehen. Aber was sagt ein Gericht in Deutschland dazu?
Zunächst ist der Mietvertrag zu überprüfen, ob dort eine sogenannte pauschale Reinigungsklausel im Mietvertrag enthalten ist. Diese Bestimmung wäre, so sagt das Gericht aber ungültig. Denn in der Fachsprache der Juristen heißt dies: eine starre Grundreinigungsklausel ist gemäß § 307Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil es sich um eine sogenannte starre Endrenovierungsklausel handelt. Diese starre Klausel enthalte die Einschränkung auf die Erforderlichkeit nicht und deshalb entfällt dann die Reinigungspflicht bei Auszug.
Sollten Sie also bei der Rückgabe die Wohnung oder das Haus im sauberen Zustand hinterlassen und der Vermieter verlangt ausdrücklich die Reinigung der Mietsache gemäß Mietvertrag, obwohl die Räume bereits sauber sind, so lesen Sie bitte in Ihrem Mietvertrag nach, ob eine starre Reinigungsklausel enthalten ist. Im Zweifel lassen Sie sich fachanwaltlich beraten. Das könnte Ihnen eine zusätzlich Reinigung ersparen